Einweg-Schutzanzug Kat. I Größe XXL
- einfache Schutzklasse, mit Kapuze
- Keine Bewertung vorhanden
Merkmale:
Schutzklasse I PSA
Gummizug an Armen, Taille, Beinen und Kapuze für optimale Abdichtung und Passform
Erfüllt die Richtlinien 89/686 EEG Art. 8.3
Größere Mengen und andere Qualitäten auf Anfrage.
Informationen zu verschiedenen Richtlinien:
Richtlinie 89/686/EWG – Persönliche Schutzausrüstungen
Allgemeines
Die Richtlinie 89/686/EWG regelt für die in ihren Geltungsbereich fallenden persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) den freien Verkehr auf dem europäischen Markt. In Deutschland wurde die PSA-Richtlinie durch die 8. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (8. ProdSV) in nationales Recht umgesetzt.
Anwendungsbereich der Richtlinie 89/686/EWG
Nach Artikel 1 Absatz 2 RL 89/686/EWG fallen alle Produkte unter diese Richtlinie, die folgende Definition erfüllen:
„jede Vorrichtung oder jedes Mittel, das dazu bestimmt ist, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, und das diese gegen ein oder mehrere Risiken schützen soll, die ihre Gesundheit sowie ihre Sicherheit gefährden“.
Dazu zählen auch Einheiten, die aus mehreren zusammengefügten Vorrichtungen bestehen oder auswechselbare Bestandteile, die für die Wirksamkeit der PSA zwingend notwendig sind und ausschließlich für diese verwendet werden.
Im Sinne dieser Richtlinie gelten persönlichen Schutzausrüstungen, die sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich zum Einsatz kommen.
So sind Schutzhelme, Gehörschützer, Sicherheitsschuhe, Rettungswesten für den gewerblichen Einsatz, Sonnenbrillen und Warnwesten für den Privatanwender persönliche Schutzausrüstungen.
Ausnahmen werden in Anhang I der RL 89/686/EWG genannt.
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen / Bereitstellen von PSA
Hersteller, Importeure und Händler tragen die Verantwortung für die Sicherheit der auf dem Markt erhältlichen PSA. Formuliert sind die Sicherheitsanforderungen in den grundlegenden Schutzfunktionen im Sinne des Anhangs II der genannten Richtlinie. Hersteller von PSA müssen deren Einhaltung vor dem Inverkehrbringen prüfen. Bei PSA für höherer Sicherheitsrisiken wird die Überprüfung aufgrund jedoch schwieriger, sodass eine unabhängige Organisation an die Stelle der Hersteller tritt.
Zum Nachweis der erfüllten Forderungen der Richtlinie müssen der PSA-Hersteller oder sein Bevollmächtigter folgende Unterlagen für die zuständigen Behörden bereithalten:
a) technische Unterlagen gemäß Anhang III 89/686/EWG,
b) eine Konformitätserklärung gemäß Anhang VI 89/686/EWG,
c) bei persönlicher Schutzausrüstung mit Baumusterprüfung nach § 6 die Baumusterprüfbescheinigung,
d) bei persönlicher Schutzausrüstung mit Qualitätssicherung nach § 7 einen Bericht über die Qualitätssicherung.
Anhang III – Technische Unterlagen des Herstellers
Jeder Hersteller von PSA ist verpflichtet technischen Unterlagen zu jeder PSA vor dem Inverkehrbringen zu erstellen. Nach dem Anhang III der Richtlinie 89/686/EWG beinhalten diese alle zweckdienlichen Angaben über Mittel, die der Hersteller eingesetzt hat, um die Übereinstimmung einer PSA mit den für sie geltenden grundlegenden Anforderungen zu erreichen.
Folgende technischen Unterlagen müssen vorliegen:
1. die technischen Fertigungsunterlagen:
o die Gesamt- und Detailpläne der PSA, gegebenenfalls mit den Berechnungen und Ergebnissen der Versuche mit Prototypen
o ein vollständiges Verzeichnis der bei der Gestaltung berücksichtigten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sowie der harmonisierten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen
2. die Beschreibung der im Herstellungsbetrieb verwendeten Kontroll- und Prüfeinrichtungen
3. sowie ein Exemplar der in Anhang II Ziffer 1.4 der Richtlinie genannten Informationsbroschüre
Bescheinigungsverfahren nach Art. 8
Welche Konformitätsbewertungsverfahren ein Hersteller zur Kennzeichnung seiner Produkte mit dem CE-Zeichen durchlaufen muss, richtet sich nach der Art der PSA und deren Zuordnung in Risikogruppen.
Im Art. 8 wird definiert, welche Verfahren der Hersteller einschlagen muss, zur Konformitätsbewertung der hergestellten PSA. Auch wenn die Richtlinie 89/686/EWG diese Gruppen nicht eindeutig benennt, hat sich die Verwendung der Bezeichnung „Kategorie“ bei den PSA durchgesetzt.
• Grundsätzlich muss für alle PSA eine techn. Dokumentation (Ang. III) vom Hersteller erstellt werden.
• Weiterhin muss jede PSA nach Art. 8, 2 einer Baumusterprüfung nach Art. 10 unterzogen werden. Ausgenommen von dieser Prüfung sind hier nur einfache PSA nach Art. 8, 3.
• Komplexe PSA nach Art. 8,4 (Schutz gegen tödliche Gefahr oder irreversible Gesundheitsschäden) müssen einem Verfahren nach Art. 11 unterzogen werden.
Artikel 8 bringt PSA, die unter die Richtlinie fallen, in drei verschiedene Gruppen und damit in verschiedene Konformitätsbewertungsverfahren. Die Richtlinie trennt die PSA in "Einfache Modelle", und "Komplexe Modelle" und in Modelle, jedoch nicht benannte, die keiner von diesen beiden genannten zugehörig sind.
Während in der Richtlinie nun nicht ausdrücklich diese drei Gruppen als Kategorien definiert werden, ist es jedoch im Betrieb gängige Praxis, die Begriffe Kategorie I, III und II für die entsprechenden PSA zu verwenden.
Die Kategorien werden also wie folgt definiert:
- Kategorie I ("simple design"): Die PSA ist definiert durch die erschöpfende Liste in Artikel 8 (3). Der Hersteller erklärt die Konformität nur durch eine EG-Konformitätserklärung (Anhang VI)
- Kategorie III (genannte als "complex design"): die PSA wird durch die abschließende Liste definiert (Artikel 8 (4) (a)), die PSA wird einer EG-Baumusterprüfung (siehe Artikel 8 (2)) unterzogen und einem der die beiden Qualitätssicherungsverfahren, wie in Artikel 11A und 11B beschrieben. Der Hersteller erklärt dann die Konformität durch eine EG-Konformitätserklärung (Anhang VI)
- Kategorie II (weder "einfach" noch "komplex"): die hier angesiedelten PSA werden durch Artikel 8 (3) und (4) (a) nicht näher definiert; Der Hersteller erklärt nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle (nach Art.10) dann die Konformität durch Erstellung einer EG-Konformitätserklärung (Anhang VI).